Klarstellung

Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit iSd § Abs 1 Z 2 VOG vor, wenn eine Frau ihren Ehemann, der wegen Gewalt gegen sie verurteilt wurde, nach der Haftentlassung wegen aufrechter Ehe und gemeinsamer Kinder wieder bei sich aufnimmt. D.h. wenn er dann wieder gewalttätig wird – es also zu neuerlichen Straftaten gegen die Frau kommt – stehen der Frau trotz der vorherigen Verurteilung die Opferrechte laut VOG zu. (BVwG W 132 2113215-1)

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