Entscheidung OGH

Kein Schockschaden oder Trauerschmerzengeld für erwachsene Geschwister

Kein Schockschaden oder Trauerschmerzengeld bei Tod des Bruders wegen Behandlungsfehlers im Krankenhaus, weil beide Geschwister erwachsen waren und daher eine innige soziale Beziehung nicht zu erwarten ist.

Im Jahr 2010 verletzte sich ein 36-jähriger Mann im Bereich des linken Kniegelenks. Er wurde stationär aufgenommen und die Wunde wurde noch am Unfalltag genäht. Bei einer Kontrolle einige Wochen später schilderte er dem Arzt Schmerzen im Oberschenkel. Weil der Mann Risikopatient war und wegen der geschilderten Schmerzen hätte der Arzt sofort eine Thromboseabklärung veranlassen müssen, was er jedoch nicht tat. Der Mann wurde nur zur nächsten Kontrolle in zwei Wochen wiederbestellt. Nach dem Kontrolltermin noch am selben Tag wurde er tot aufgefunden. Unmittelbare Todesursache war eine Lungenembolie ausgehend von einer Thrombose im linken Bein. Zwischen dem Mann und seinem um zwei Jahre jüngeren Bruder bestand eine sehr innige Gefühlsgemeinschaft, die über die übliche Beziehung zwischen erwachsenen Brüdern hinausgeht. Der Bruder des Verstorbenen klagte die Trägerin des Klinikums und verlangte die Zahlung von EUR 20.000 EUR  für Schock- und Trauerschäden sowie die Feststellung, dass die Trägerin der Klinik für alle künftig entstehenden Schäden resultierend aus dem Tod seines Bruders hafte.

Der Oberste Gerichtshof wies die Klage jedoch ab und begründete dies damit, dass im Alter des Klägers und seines verstorbenen Bruders typischerweise keine auffallend innige soziale Nahebeziehung zu erwarten ist, auch wenn dies im Einzelfall anders ist. Es liegt auch keine Unterhalts- und Beistandspflicht zwischen Geschwistern vor. Der Bruder des Verstorbenen ist von den Schutz- und Sorgfaltspflichten des Behandlungsvertrags zwischen dem Verstorbenen und dem Träger des Klinikums nicht mitumfasst, weil es für den Träger des Klinikums objektiv betrachtet nicht vorhersehbar war, dass der behandelte Patient ein darauf gerichtetes Interesse hatte.

Erstellt von Martin Kühlmayer, Landesleiter Wien

OGH 29.11.2017 7 Ob 105/17t

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