Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergsetz (VOG)?

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StaatsbürgerInnen der EU und des EWR, seit 1.7.2005 auch alle Personen, die sich zum Zeitpunkt der Tat in Österreich, auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug rechtmäßig aufgehalten haben, und durch eine
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mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung (Tat) eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
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als Hinterbliebene (mit gesetzlichem Unterhaltsanspruch) oder als Träger der Bestattungskosten, wenn die Tat den Tod des Opfers verursacht hat.

Eine Leistung ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn das Opfer oder der Hinterbliebene an der Tat beteiligt war, den Täter provoziert hat, oder es schuldhaft unterlassen hat, an der Aufklärung der Tat mitzuwirken.

Welche Leistungen gibt es für das Opfer selbst bzw. für Hinterbliebene ?

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Ersatz des Verdienst-bzw. Unterhaltentganges
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Einkommensabhängige Zusatzleistung (bis zur Höhe des Existenzminimums)
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Heilfürsorge und orthopädische Versorgung
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Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz
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Therapiekosten (seit 1.7.2005 auch für alle Hinterbliebenen ohne Anspruch auf Unterhaltsentgang und bei Wahlarzthilfe); Kosten für Psychotherapien auch rückwirkend (frühestens jedoch ab 1.1.1999)
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Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln, z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Zahnersatz (ab 1.7.2005)

Welche Leistungen gibt es nur für das Opfer ?

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Maßnahmen der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehablitation
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Pflege- oder Blindenzulage
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Übernahme der Selbstbehaltskosten, die mit der Tat in direktem Zusammenhang stehen (Verpflegungskostenbeiträge im Krankenhaus, Rezeptgebühren, für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und bei Rehabilitationsaufenthalten)

Welche Leistungen gibt es nur für Hinterbliebene ?

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Bestattungskostenersatz: Die Bestattungskosten werden dem Träger der Kosten (z.B. Hinterbliebene) bis zu einem bestimmten Höchstbetrag ersetzt.
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Schmerzengeld oder Abgeltung für sonstige Sachschäden (Kleidung, Wertsachen, etc.) sind nach dem VOG nicht vorgesehen. Diese Ansprüche können entweder im Strafverfahren als Privatbeteiligte/r oder in einem Zivilverfahren geltend gemacht werden.
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Ab 1.7.2005 sind VOG-Leistungen mittels Bescheid zuzuerkennen. Gegen diesen Bescheid gibt es eine Berufungsmöglichkeit an die Bundesberufungskommission.
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