Stellungnahme zum Entwurf eines Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2013

Bezug: BMJ-S578.027/0002-IV 3/2013

Der WEISSE RING begrüßt den Entwurf eines Strafprozessrechtsänderungsgesetztes 2013 im Grundsatz, nimmt auf Grund der eher knapp bemessenen Stellungnahmefrist jedoch nur zur Novellierung des § 106 stopp im Detail Stellung:

Die Vereinheitlichung und Erweiterung des Rechtsschutzes gegen das Vorgehen von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei in § 106 stopp auf Basis der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle wird befürwortet. Insbesondere wird die gegenwärtig und auch Opfer betreffende Rechtsschutzlücke gegen kriminalpolizeiliches Handeln, das nicht in Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt besteht, geschlossen. Die intendierte Zulässigkeit von Einsprüchen auch über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens hinaus entspricht einer kriminalpolitischen Forderung des WEISSEN RINGS.

In Ergänzung der geplanten Änderungen hinsichtlich des Einspruchs wegen Rechtsverletzung regt der WEISSE RING an, dass die gerichtliche Entscheidung über einen Einspruch wegen Rechtsverletzung auf Antrag des Einspruchswerbers oder der Staatsanwaltschaft jedenfalls auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor dem Einspruchsgericht gefällt werden sollte.

Der Passus des § 107 Abs 2 StPO, wonach eine mündliche Verhandlung gegenwärtig nur nach Ermessen des Gerichts stattzufinden hat, wäre dafür zu adaptieren. Im Übrigen sollte der siegreiche Einspruchswerber vom Bund den Ersatz seiner Kosten begehren können, ähnlich wie die obsiegende Partei im Verfahren vor dem UVS nach § 79a AVG.

 

Hon.Prof. Dr. Udo Jesionek

Präsident WEISSER RING

21.05.2013 

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