40 Jahre Gleichbehandlungsgesetz!

Und was geht das den WEISSEN RING an? Der WEISSE RING ist eine Verbrechensopferhilfe und Diskriminierung ist in Österreich – anders etwa als in Frankreich – kein Straftatbestand. Trotzdem feiern wir und freuen uns!

Denn –

1.) Gleichbehandlung geht uns alle an!

2.) Die Diskriminierung von Menschengruppen ist eng verwandt mit Straftatbeständen. Die Verhetzung etwa ist ein Straftatbestand und in § 283 des Strafgesetzbuches geregelt. Es ist ein Friedensdelikt und die Zahl der angezeigten Fälle steigt. Geschützt wird in erster Linie der (soziale) Friede und damit auch Gruppen: Etwa Religionsgemeinschaften, Menschen, die ihre Herkunft vereint oder ihre sexuelle Orientierung aber auch ganz heterogene Gruppen wie etwa alle, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Menschen mit physischen oder intellektuellen Beeinträchtigungen. Der Verhetzungstatbestand droht mit Strafe, etwa wenn zu Gewalt gegen eine Gruppe aufgerufen wird oder wenn die gesamte Gruppe in einer Weise beleidigt und herabgesetzt wird, in der Absicht, die Menschenwürde zu verletzen.

Besonderen Schutz genießt aber auch jede einzelne Person (§ 117 Abs 3 iVm § 283 Strafgesetzbuch): Wer auf Grund einer Gruppenzugehörigkeit beleidigt wird, kann eine solche Beleidigung bei der Polizei anzeigen. Es ist dann ein Ermächtigungsdelikt und mit der ausdrücklichen Zustimmung des Opfers können und müssen die Strafverfolgungsbehörden tätig werden. Das ist eine großartige Erleichterung und ist leider immer noch viel zu wenig bekannt.

Schließlich ist es auch ein Strafverschärfungsgrund (§ 33 Abs 1 Ziffer 5 Strafgesetzbuch), wenn eine Straftat aus besonders verwerflichen Gründen begangen wird. Dazu gehört es auch, wenn die Gründe Vorurteile gegen eine Menschengruppe sind. Den Opfern ist das erfahrungsgemäß oft nicht wichtig. Aber es ist eine wichtige Botschaft an die jeweilige Community, dass ihre Rechte und ihre Würde gerne und mit Selbstverständlichkeit geschützt werden. Dass das besondere Unrecht von vorurteilsmotivierten Straftaten anerkannt wird.

In der Strafprozessordnung sind Opfer von Hasskriminalität noch immer nicht als „besonders schutzbedürftig“ anerkannt. Diese Anerkennung zieht eine Reihe von Rechten nach sich: Etwa, dass Opfer in der Hauptverhandlung nicht mit Angeklagten zusammentreffen müssen. Nunmehr ist das 3. Gewaltschutzgesetz in Begutachtung – und Opfer von Hasskriminalität werden nach wie vor nicht berücksichtigt. Auch das – eine Form der Diskriminierung!

Hier gibt es auch ein Video von V-Start, welches sich mit der Thematik auseinandersetzt.

Erstellt am 19.6.2019

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