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Opfer von Straftaten und Medien

3. Mai 2023 / Am Internationalen Tag der Pressefreiheit geht es vor allem um die Rechte und um die persönliche Sicherheit von Journalisten und Journalistinnen. Doch was passiert, wenn diese selbst in ihrer Arbeit Grenzen überschreiten?

Franz Galla hat sich anlässlich des Internationalen Tags der Pressefreiheit die rechtliche Seite des Umgangs mit Opfern von Straftaten in den Medien angeschaut und wirft auch einen Blick auf den damit verbundenen Rechtsschutz. Galla ist Vorstandsmitglied beim WEISSEN RING, juristischer Prozessbegleiter und Rechtsanwalt sowie Fachbuchautor.

Persönlichkeitsrechte und Pressefreiheit

Die Geschichten von Opfern strafbarer Handlungen wecken oft das Interesse der Medien. Je massiver die verbrecherische Energie der Tat war, desto größer ist das Bedürfnis der Medien nach umfassender Berichterstattung. Die Rechtsordnung hat für den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Opfer Vorsorge getroffen und schränkt die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pressefreiheit in diesem Zusammenhang ein. In § 7 MedienG wird der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen geschützt. Wird dieser in einem Medium in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, den davon Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat dieser gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Eine Haftung liegt hier zum Beispiel aber dann nicht vor, wenn die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht oder wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der oder die Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war.

Schutz der Identität und Anspruch auf Entschädigung

Dem Schutz vor Bekanntgabe der Identität einer Person dient § 7a Absatz 1 MedienG: Eine Haftung kommt in Betracht, wenn in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichung geeignet ist, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, welche Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist. Voraussetzung für die Haftung ist, dass durch die Veröffentlichung schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden, ohne dass wegen dessen Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an den betreffenden Angaben bestanden hat.

Werden in einem Medium der Name oder das Bild einer Person veröffentlicht, die Angehöriger eines Opfers oder Zeuge einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung war, und werden dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber ebenfalls Anspruch auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, es sei denn, dass ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat (§ 7a Absatz 1a MedienG).

Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen. Er kann von € 100,00 bis zu € 100.000,00 reichen. Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag kann der oder die Betroffene in dem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter beteiligt ist, bis zum Schluss der Hauptverhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, so kann der Anspruch mit einem selbstständigen Antrag geltend gemacht werden.

Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung in Medienverfahren

Seit Anfang 2021 können Betroffene auf ihr Verlangen auch in Medienverfahren psychosoziale und juristische Prozessbegleitung erhalten, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren; juristische Prozessbegleitung die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich zu beauftragen, den Betroffenen nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren. Der WEISSE RING ist eine dieser Einrichtungen.

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