Attentat

Der WEISSE RING ist für Sie da!

Terroranschlag in Wien

Am Abend des 2. November ist das Unfassbare passiert: Ein Terroranschlag mitten in Wien forderte Todesopfer und Verletzte und ließ traumatisierte Menschen zurück.

Der WEISSE RING steht allen Betroffenen am Opfer-Notruf 0800 112 112 rund um die Uhr als Anlaufstelle zur Verfügung. Hier können erste Fragen geklärt werden. Das Angebot des WEISSEN RINGS reicht vom entlastenden Gespräch über die Beratung zu den Rechten nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) bis hin zu konkreter, rascher Hilfe – telefonisch oder auch im Rahmen eines persönlichen Termins.

Rufen Sie an!

Kurzinformation Verbrechensopfergesetz (VOG)

Der österreichische Staat leistet nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) Hilfe für Opfer von Straftaten. Diese Hilfe ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice (SMS) zu beantragen. Der WEISSE RING berät Betroffene und unterstützt bei der Antragstellung. Eine erste telefonische Beratung ist am Opfer-Notruf 0800 112 112 rund um die Uhr möglich.

Sollten Betroffene durch die Straftat in eine akute finanzielle Notlage geraten sein, hat der WEISSE RING auch die Möglichkeit zu finanzieller Soforthilfe wie Lebensmittelgutscheine. Der WEISSE RING kann aber auch Leistungen wie beispielsweise dringend benötigte Psychotherapien vorfinanzieren bis die Zahlung durch das Sozialministeriumservice erfolgt.

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem VOG?

Staatsbürger*innen der EU und des EWR sowie seit 1.7.2005 auch alle Personen, die sich zum Zeitpunkt der Tat in Österreich, auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug rechtmäßig aufgehalten haben, und Opfer einer Straftat wurden, die

  • mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • durch eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung begangen wurde,
  • eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben.

Hinterbliebene mit gesetzlichem Unterhaltsanspruch oder Träger*innen der Bestattungskosten, wenn die Tat den Tod des Opfers verursacht hat.

Sogenannte „Schockgeschädigte“: Das sind dritte Personen, die eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitten haben – entweder durch das Miterleben einer schweren Straftat (z.B. Zeug*innen eines Banküberfalls oder Personen, die eine Leiche auffinden) oder als nahe Angehörige (z.B. Lebensgefährt*innen oder Geschwister) durch die Mitteilung von einem Tötungsdelikt (seit 01.04.2013).

Opfer eines Einbruchsdiebstahls bei Einbruch in die regelmäßig bewohnte eigene Wohnung haben einen Anspruch auf Krisenintervention und Kostenersatz für Psychotherapien (seit 01.01.2020).

Opfer von Menschenhandel

Welche Leistungen gibt es für Opfer selbst bzw. für Hinterbliebene?

  • Ersatz des Verdienst- bzw. Unterhaltsentgangs
  • Einkommensabhängige Zusatzleistung
  • Heilfürsorge (ärztliche Hilfe, Brillen etc.) und orthopädische Versorgung
  • Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (bei Taten ab 1.6.2009; bei Taten ab 1.4.2013 vier Stufen von € 2.000,– bis € 12.000,–)
  • Krisenintervention (bei Taten ab 1.4.2013)
  • Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
  • Kosten für Psychotherapien (auch rückwirkend; frühestens jedoch ab 1.1.1999)
  • Bestattungskostenersatz: Die Bestattungskosten werden dem Träger der Kosten (z.B. Hinterbliebene) bis zu einem bestimmten Höchstbetrag ersetzt (grundsätzlich bis zu € 3.300,–, für Taten ab 1.4.2013 wird der Höchstbetrag indexiert )

Welche Leistungen gibt es nur für Opfer?

  • Maßnahmen der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation
  • Pflege- oder Blindenzulage
  • Übernahme der Selbstbehaltskosten, die mit der Tat in direktem Zusammenhang stehen (Verpflegskostenbeiträge im Krankenhaus, Rezeptgebühren, Selbstbehalte für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Rehabilitationsaufenthalte)

Welche Leistungen gibt es für Zeug*innen?

  • Unmittelbare Zeug*innen der Tat, die dadurch eine psychische Beeinträchtigung erlitten haben, sowie Angehörige mit besonderen Naheverhältnis zum Opfer:
    • Krisenintervention und Kosten für Psychotherapie
    • unter bestimmten im Gesetz definierten Voraussetzungen kann auch Anspruch auf Schmerzengeld bestehen
  • Augenzeug*innen ohne aus der Straftat resultierende psychische Beeinträchtigung haben keine Ansprüche nach dem VOG.

Was sollte man noch wissen?

Ab 1.7.2005 sind VOG-Leistungen mittels Bescheid durch das Sozialministeriumservice zuzuerkennen. Gegen diesen Bescheid gibt es eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht. Bei der Überprüfung, ob die Strafdrohung mehr als 6 Monaten beträgt, ist die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden.

Eine Leistung ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn Opfer oder Hinterbliebene*r an der Tat beteiligt waren, den oder die Täter*in provoziert haben, oder es schuldhaft unterlassen haben, an der Aufklärung der Tat mitzuwirken.

Die Abgeltung von Sachschäden wie Kleidung, Wertsachen, etc. ist nach dem VOG nicht vorgesehen. Solche Ansprüche können entweder im Strafverfahren als Privatbeteiligte*r oder in einem Zivilverfahren geltend gemacht werden.

Weiterführende Informationen

Anspruch auf Prozessbegleitung

Darüber hinaus besteht laut Strafprozessordnung für Opfer terroristischer Straftaten Anspruch auf Prozessbegleitung (StPO § 66 (2)). Auch hier berät und begleitet der WEISSE RING. Weiter zu Opferhilfe

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