Terroropferfonds


Der Terroranschlag von Wien


Am 2. November 2020 geschah das Unfassbare. Ein Terroranschlag mitten in Wien erschütterte ganz Österreich. Ein junger Mann schoss um sich, tötete vier Personen und verletzte viele weitere, bevor er selbst von der Polizei erschossen wurde. In dieser Situation stand der WEISSE RING als Opferhilfe-Einrichtung für Betroffene beratend und helfend bereit.

Die Rolle des Staates


Gerade im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten wird eine höhere Verantwortung des Staates für die Sicherheit seiner Staatsbürger*innen und aller, die in diesem Staat leben, wahrgenommen. Daraus leitet sich die Forderung ab, hier stärker zu unterstützen als das allgemein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) vorgesehen und auf dieser Basis in vielen Fällen auch schon geschehen ist. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) stellt nun im Rahmen des Terroropferfonds Gelder zur Verfügung, um eine Entschädigung zu ermöglichen, die über den Rahmen des VOG hinausgeht. Über die Höhe der Hilfeleistung bzw. deren Zuerkennung entscheidet der WEISSE RING auf Basis der Empfehlung eines unabhängigen Expert*innen-Gremiums. Auf Leistungen aus dem Terroropferfonds besteht kein Rechtsanspruch.

Das Projekt


Betroffene werden ersucht, sich beim WEISSEN RING zu melden.

  • Telefon: 01 712 14 05, Montag bis Donnerstag zwischen 9:00 und 16:00 Uhr, Freitag zwischen 9:00 und 15:00 Uhr
  • Mail: office@weisser-ring.at

Wer bereits einen Antrag nach dem Verbrechensopfergesetz gestellt und einen positiven Bescheid des Sozialministeriumservice (SMS) auf Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld oder Bestattungskostenersatz erhalten hat, wird von dort schriftlich kontaktiert. Kontaktaufnahme ist in diesem Fall also nicht notwendig.

Informationen rund um das Projekt


Hier finden Sie Antwort auf zahlreiche Fragen. Lesen Sie weiter!

I. Allgemeines


II. zusätzliche Hilfeleistungen für Ansprüche auf Schmerzengeld


III. Bestattungs- und Überführungskosten


IV. Sonstiges