ParagraphRot_1200x950

Zur Reform des Maßnahmenvollzugs

Stellungnahme des Netzwerks Kriminalpolitik zur Reform des Maßnahmenvollzugs (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2021) vom 26. Mai 2021

Der WEISSE RING ist Teil des Netzwerks Kriminalpolitik. „Jede Straftat, die nicht begangen wird, schützt ein potenzielles Opfer. Deshalb sind wir sehr froh darüber, dass das Thema Maßnahmenvollzug nun endlich einer Reform zugeführt wird“, stellt Udo Jesionek, Präsident WEISSER RING, klar.

Kurzfassung

Zur Reform des Maßnahmenvollzugs vertreten wir folgende Positionen:

1. Positive Ansätze im vorliegenden Entwurf

Wir begrüßen grundsätzlich den Diskussionsentwurf des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2021, soweit er den § 21 StGB und die damit in Zusammenhang stehenden gesetzlichen Bestimmungen betrifft, jedoch mit folgenden Einschränkungen bzw. darüber hinausgehenden Vorschlägen:

  • Die restriktivere Definition der Einweisungsvoraussetzungen geht in die richtige Richtung. Uns erscheint eine Einweisung jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Anlasstat ein Verbrechen darstellt. Vergehen sollen nicht der Anlass für eine bis zu lebenslange Anhaltung sein.
  • Durch Übergangsbestimmungen soll eine gerichtliche Überprüfung der Anhaltung der Untergebrachten im Hinblick auf die geänderte Rechtslage ermöglicht werden, die bei der geänderten Rechtslage nicht eingewiesen worden wären.
  • Entlassungsvoraussetzung (§ 47 StGB) soll nicht das Fehlen der Gefährlichkeit, sondern die Reduktion der Gefährlichkeit (so weit, dass es an der Notwendigkeit einer Unterbringung fehlt), gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, sein.
  • Unterbringungen nach § 21 Abs 2 StGB sollen grundsätzlich mit der Strafzeit enden, außer es besteht bei der betroffenen Person nach wie vor eine besonders hohe Gefährlichkeit.
  • Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen treten wir für eine zeitliche Begrenzung der Anhaltung von zehn Jahren statt wie im Entwurf vorgesehen 15 Jahren ein.
  • Die neue gesetzliche Bezeichnung: „forensisch-therapeutisches Zentrum“ ist nur dann gerechtfertigt, wenn wie in den Arbeitsgruppenergebnissen und Entwürfen vorgesehen eine tiefgehende Veränderung des Maßnahmenvollzugs in allen dafür zuständigen Einrichtungen stattfindet, einerseits durch ein Maßnahmenvollzugsgesetz und andererseits durch eine den Gesetzesauftrag konsequent umsetzende Vollzugspraxis.

2. Notwendigkeit einer Gesamtreform von Maßnahmenrecht und Maßnahmenvollzug

Diese hat jedenfalls zu beinhalten:

  • Den Vollzug von Unterbringungen nach § 21 Abs 1 StGB im Gesundheits- und Sozialsystem der Bundesländer, da eine derartige Verschiebung sachgerecht ist. Sollte dies infolge des Föderalismus nicht zeitnah umsetzbar sein, sollte der Rechtsstatus von in öffentlichen Krankenhäusern angehaltenen Untergebrachten mit dem von in Justizeinrichtungen Angehaltenen identisch sein.
  • Ein Maßnahmenvollzugsgesetz, das die Umsetzung der Prinzipien des grundrechtlich vorgegebenen Abstandsgebotes (Trennungsgebot, Intensivierungsgebot, Individualisierungsgebot, Motivierungsgebot, Minimierungsgebot) garantiert.
  • Den Vollzug von Unterbringungen nach § 21 Abs 2 StGB in besonderen Anstalten des Justizressorts, die eine konsequente therapeutische und rehabilitierende Ausrichtung und entsprechende Personalausstattung haben.
  • Die Schaffung von verbindlichen Qualitätsstandards für psychiatrische und klinisch psychologische Prognose- und Schuldfähigkeitsbegutachtungen im Einweisungs- und Entlassungsverfahren.
  • Rechtsschutz während der Anhaltung analog dem Unterbringungsgesetz und notwendige Verteidigung im Entlassungsverfahren.
  • Ein Vorgehen in der Nachsorge nach einem Modell der differenzierten Betreuung (stationäre Wohnbetreuung, aufsuchende Betreuung, Tagesstrukturierung).
  • Den Beginn der psychotherapeutischen Nachsorge während des Vollzugs, um eine therapeutische Beziehung bereits vor der Entlassung aufbauen zu können.

3. Kein Scheitern einer notwendigen Reform an den Kosten

Der Maßnahmenvollzug und auch die Nachsorge mit psychisch Kranken sind kostenintensiv. Um die Sicherheit für die Gesellschaft zu erhöhen und die Grund- und Menschenrechte von psychisch Kranken zu wahren, bedarf es ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen sowie Maßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung, um die oben aufgezählten Maßnahmen umzusetzen.

Nicht nur im Strafvollzug, sondern auch im Maßnahmenvollzug stehen Qualität und Quantität in einem reziproken Verhältnis. Je mehr Untergebrachte sich im Maßnahmenvollzug befinden, desto unwahrscheinlicher wird ihre qualitätsvolle Behandlung. Je weniger qualitätsvoll die Behandlung ist, umso länger ist die Anhaltedauer. Der starke Anstieg der Untergebrachten im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 StGB (innerhalb von 20 Jahren von 495 auf 1365) stellt eine Form negativer Rückkoppelung dar, die durch die dargestellten Reformmaßnahmen und ihre ausreichende Dotierung zu durchbrechen ist.

4. Unverhältnismäßige Erweiterung bei der Unterbringung gefährlicher Rückfallstäter nach § 23 StGB

Die Unterbringung gemäß § 23 StGB in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (nach Vollzug der Freiheitsstrafe, Höchstdauer der Anhaltung zehn Jahre) ist aus guten Gründen nahezu totes Recht (seit 2014 erfolgte keine unbedingte Einweisung mehr). Sie hat sich in der Praxis nicht bewährt und wird von der Rechtsprechung offensichtlich als entbehrlich angesehen.

Bei dem nun vorgeschlagenen § 23 Abs 1a StGB für terroristische Straftaten handelt es sich um eine Anlassgesetzgebung im Gefolge des Terroranschlags vom November 2020. Die Notwendigkeit für eine solche Reform wurde weder von der eingesetzten Kommission zur Aufklärung allfälliger Versäumnisse erkannt, noch von maßgeblichen Institutionen der Zivilgesellschaft. Die Ursachen, dass der genannte Terroranschlag nicht verhindert werden konnte, liegen in mehrfachem Staatsversagen. Aus diesem Anlass eine zusätzliche Sanktion einzuführen, ist unangebracht.

Die konkrete Umsetzung des geplanten § 23 Abs 1a StGB ist völlig offen. Es ist höchst fragwürdig, wenn eine neue gesetzliche Bestimmung massive Ausdehnungen von Freiheitsentzug durch neue strafrechtliche Bestimmungen vorsieht, ohne dass die konkrete Ausgestaltung der neuen Unterbringungsform in irgendeiner Weise konzeptualisiert und vorbereitet ist.

Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Vereinigung österreichischer StrafverteidigerInnen
WEISSER RING
NEUSTART
Institut für angewandte Rechts- und Kriminalsoziologie der Universität Innsbruck
Univ.Prof. Dr. Alois Birklbauer, Institut für Strafrechtswissenschaften, JKU Linz
Univ.Prof. Dr. Christian Grafl, Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien

Wien, am 26.5.2021

Mehr zum Gesetzesentwurf

Lesen Sie mehr zu den Forderungen des WEISSEN RINGS!

Diesen Beitrag teilen: