Gewalt im Netz: Internationale Bezüge

Du kannst die Wellen nicht stoppen, aber du kannst lernen, sie zu reiten.“
Jon Kabat-Zinn

Der Versuch, die „unendlichen Weiten“ des Internets in einen rechtlichen Rahmen zu setzen, stößt schnell an seine Grenzen. „Gewalt im Netz“ aus einer rechtswissenschaftlichen Perspektive zu betrachten, bedeutet mehr, als sich nur mit einer„Querschnittmaterie“ auseinanderzusetzen. Es bedeutet beim ABGB1von 1811 zu beginnen und zu staunen, mit welcher Geschmeidigkeit und Eleganz sich dieses anwenden lässt, einen langen Weg zurück zulegen vorbei am TKG 20032und ECG3bis hin zur letzten Novelle4des Strafgesetzbuches5,die gerade erst darauf reagiert hat, dass junge Menschen – oft unbedacht – Nacktfotos von sich verschicken und sich bis damit bereits in Bereichen der Strafbarkeit bewegen. In der vorliegenden Bestandsaufnahme werden lediglich „Blitzlichter“ gezeigt,einzelne Aufnahmen, die zeigen, wie geltendes Recht digitale Phänomene fasst. In einem internationalen Dokument und in keinem nationalen Gesetz lässt sich eine abschließende Definition von „Gewalt im Netz“ oder ein vollständiger Katalog von Maßnahmen finden, um entsprechende Erscheinungsformen von „Gewalt im Netz“ einzudämmen. Die ausgewählten Schwerpunkte sind vor allem deshalb relevant, weil sie jeweils zum Schutz einzelner Individuen vollkommen unterschiedliche Herangehensweisen wählen: Internationale Empfehlungen und Übereinkommen versuchen zu gesamtheitlichen Strategien zu motivieren. Grundsätzlich wird ein partnerschaftlicher Ansatz gewählt. Die Europäische Menschenrechtskonvention und das ABGB sehen den Menschen in seiner Privatsphäre, die es zu schützen gilt.Das Strafgesetz wiederum definiert einzelne Tathandlungen, die zu weit gehen und deshalb bestraft werden sollen, um weitere ähnliche Tathandlungen zu verhindern. Es gibt keine bessere oder schlechtere Herangehensweise, vielmehr verspricht genau dieses Zusammenspiel den Erfolg.

1Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesamten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie JGS 1811/946 (ABGB JGS 1811/946).

2Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003- TKG 2003) BGBl I 2003/70.

3Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz – ECG) BGBl I 2001/152.

4Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Strafgesetznovelle 2017) BGBl I 2017/117.

5StGB BGBl 1974/60.

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