Entwicklungslinien des Opferschutzes in 3½ Kapiteln

Vortrag Dina Nachbaur anlässlich der Veranstaltung 100 Jahre Republik – Meilensteine auf dem Weg zu einer rationalen Strafrechtspolitik am 26. Juni 2018

Sehr geehrte Festgäste! Sehr geehrte Damen und Herren!

Wie wir auf die Vergangenheit schauen, sagt mehr über die Gegenwart aus als über die Vergangenheit selbst. Das trifft auch zu, wenn ein Vortrag über Opferschutz Teil einer Veranstaltung im Rahmen der Feierlichkeiten zu „100 Jahre Republik“ ist. Opferschutz kann in Österreich nicht auf eine hundertjährige Tradition zurückblicken, aber im Jahr 2018 können wir stolz sagen, dass sich die Beteiligung von Opfern im Strafverfahren zu einem Grundsatz der Strafprozessordnung entwickelt hat. Und auch wenn die Entwicklung des Opferschutzes nicht vor 100 Jahren ihren Anfang genommen hat, macht das rasante Tempo der letzten 40 Jahre doch den späten Start wieder gut. Stanley Fish1 meint, dass das Recht selbst eine „verblüffende Art von Erfolg“ sei. Umso mehr trifft das auf Opferrechte in Österreich zu.

Hier gibt’s die ganze Rede als Download!

Jede Viktimisierung bedeutet – zumindest für einen kurzen Augenblick – die Kontrolle über das eigene Schicksal zu verlieren und einer Person schutzlos ausgeliefert zu sein, die es nicht gut mit einer / einem meint. Im schlimmsten Fall sind Menschen über längere Zeit anderen ausgeliefert, denken Sie etwa an Gewaltbeziehungen, in denen Partnerinnen laufend und im Sinne eines systematischen Musters eingeschüchtert, bedroht und verletzt werden, um sie zu kontrollieren und an einem selbstbestimmten Leben zu hindern. Oder denken Sie an Kinder, die allzu oft von nahestehenden Bezugspersonen über längere Zeit misshandelt und / oder missbraucht werden und damit in ihrer unbeschwerten Entwicklung schwer beeinträchtigt werden.

Es lässt sich kein Maßstab des Schreckens finden, der solche und andere Viktimisierungen qualifiziert und ordnet. Jeder Mensch hat das tiefe Bedürfnis, das Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Niemand will sich diese Selbstbestimmung nehmen lassen. Niemand will Opfer sein.

Dina Nachbaur / Foto Weinwurm

„Opferschutz kann in Österreich nicht auf eine hundertjährige Tradition zurückblicken, aber im Jahr 2018 können wir stolz sagen, dass sich die Beteiligung von Opfern im Strafverfahren zu einem Grundsatz der Strafprozessordnung entwickelt hat.“

Dina Nachbaur, WEISSER RING Verbrechensopferhilfe

Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen ganz klar, dass eine Traumatisierung durch andere Menschen beim Opfer eine höhere Belastung verursacht als Unfälle oder Naturkatastrophen.2  Offensichtlich können wir uns trotz der Idee, die Welt zu beherrschen, eher damit abfinden, dass Unfälle oder Naturkatastrophen uns potentiell bedrohen. Dass aber Gefahr von unseren Mitmenschen – von unseren eigentlichen Schicksalsgenoss*innen – ausgeht, erschüttert das Weltbild vieler Opfer von Gewalttaten nachhaltig.

Entführungsopfer Jan Philipp Reemtsma fordert in seinem 1997 erschienenen Buch „Im Keller“ vom Strafverfahren die Anerkennung, dass das Verbrechen „Unrecht und nicht Unglück“3 war. Daraus geht klar hervor, dass Solidarität mit den Opfern den eigentlichen wesentlichen Beitrag dazu leistet, dass Opfer resozialisiert werden und sich in der menschlichen Gemeinschaft wieder sicher fühlen können.4 Die Unterstützung von Opfern von Straftaten ist mittlerweile nicht mehr „nur“ eine „gute Tat“ und ein Akt freiwilliger Solidarität. Im Jahr 2018 sind Opferrechte fester Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung, abgesichert durch internationale Übereinkommen wie die Opferschutz-Richtlinie der EU, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt oder durch die Kinderrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle. Die Unterstützung von Verbrechensopfern und ihre Beteiligung am Strafverfahren ist kein Gnadenakt, sondern ein verbrieftes Recht der Betroffenen.

Opferrechte wurden eingefordert und erstritten. Sie waren lange Jahre keine Selbstverständlichkeit. Und auch wenn es heute kritische Stimmen gibt, die von „überschießenden“ Opferrechten sprechen und Überlegungen anstellen, ob sich gewissen Entwicklungen rückgängig machen ließen5, stehe ich hier für viele Opferhilfe-Einrichtungen in der Überzeugung, dass sich die Zeit nicht zurückdrehen lässt.

Erlauben sie mir einen kurzen Überblick über die Entwicklung des Opferschutzes in 3 einhalb Kapiteln:

Kapitel 1 – Die ersten Opferhilfe-Einrichtungen

Vor 40 Jahren wurden in Österreich die ersten Opferhilfe-Einrichtungen gegründet.

Mit der Zweiten Welle der internationalen Frauenbewegung wurde ein Tabu erfolgreich gebrochen: Gewalt gegen Frauen in Ehe und Partnerschaft wurde öffentlich thematisiert und war nicht länger Privatsache. Junge Sozialarbeiterinnen erstellten in Österreich ein Konzept für ein erstes Frauenhaus. 1978 wurde es in Wien eröffnet.

Im selben Jahr wurde der WEISSE RING gegründet von engagierten Einzelpersonen, die sich ehrenamtlich für die Unterstützung von Verbrechensopfern einsetzten. Der Verein ist wesentlich geprägt durch zivilgesellschaftliches Engagement. Der WEISSE RING ist nach wie vor der einzige allgemeine Opferunterstützungsdienst in Österreich, der allen Opfern von Straftaten Unterstützung und Beratung anbietet. Mittlerweile ist die Organisation im Verbrechensopfergesetz6 anerkannt. Die Geschichte des Verbrechensopfergesetzes ist eng verbunden mit den Ideen und Forderungen des Weissen Ringes: Mittlerweile gibt es die Möglichkeit, für Betroffene Psychotherapie zu finanzieren7 oder mit einem Vorschuss auf Schmerzengeld8 das Bedürfnis nach Wiedergutmachung zumindest ein Stück weit zu befriedigen. Und die Leistungen stehen heute allen zu, die in Österreich Opfer einer entsprechenden Straftat wurden und sich zum Tatzeitpunkt legal in Österreich aufgehalten haben. Für Opfer von Menschenhandel wurde im Zuge einer der letzten Novellierungen eine Ausnahmebestimmung verankert, die auch ihnen Zugang zu Wiedergutmachung und Unterstützung ebnet.9

Auch in der Strafprozessordnung10 gab es 1978 einen Anlauf, durch die Privatbeteiligtenvertretung und die Entschädigung durch § 373 a StPO die Wiedergutmachung von Schäden im Strafverfahren zu ermöglichen.11

Kapitel 2 – Gewaltschutz in Österreich

Vor ca 20 Jahren wurde in Österreich das Gewaltschutzgesetz12 verabschiedet. Damit wird ein vollkommen neues Kapitel im Jahrbuch der Opferrechte geschrieben: Wer schlägt, der geht. Polizei und Gericht haben die Möglichkeit, frühzeitig und angemessen auf Partnergewalt zu reagieren.13 Möglichst schnell soll Schutz hergestellt werden, in erster Linie für Frauen und Kinder, die mehr als Männer von Gewalt in engen sozialen Beziehungen betroffen sind.14

Auch das Gewaltschutzgesetz wurde in den letzten 20 Jahren novelliert und optimiert: Von der ursprünglichen Geltungsdauer eines Rückkehrverbotes von 7 Tagen wurde der Schutz ausgedehnt auf mittlerweile 14 Tage Betretungsverbot15, das bei einer entsprechenden Gefahrenprognose von der Polizei ausgesprochen werden kann. Auch der räumliche Geltungsbereich wurde ausgedehnt und schließt mittlerweile Schutzbereiche um Schule, Kindergarten und Hort mit ein, wenn Kinder besonderen Schutz brauchen.16 Vor 20 Jahren wurde noch über die Strafprozessordnung geklagt, über eine steckengebliebene Reform.17 Opferhilfe-Einrichtungen bemühten sich, Opfer auch im Strafverfahren bestmöglich zu unterstützen. Dabei wurden unterschiedliche Wege gewählt. Der WEISSE RING konnte auf einen Pool von freiwilligen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zurück greifen, die sich als Privatbeteiligtenvertreter*innen auf eigenes Risiko für Opfer und ihre Rechte im Verfahren einsetzten. Die Notwendigkeit, Gewaltopfer im Strafverfahren zu begleiten wurde auch von den damaligen Interventionsstellen schmerzlich wahrgenommen. Im Auftrag des Innenministeriums und des Frauenministeriums unterstützten sie schon damals Opfer von Gewalt in engen sozialen Beziehungen und sahen es als ihre Pflicht, sich auch im Strafverfahren für Opferrechte einzusetzen. Ihre Privatbeteiligtenvertretungen stießen jedoch nicht nur auf Zustimmung und Begeisterung und die Interventionsstelle Salzburg sah sich schließlich mit einer Klage konfrontiert, unter anderem wegen Winkelschreiberei. Der Oberste Gerichtshof entschied 200318 dass sich mit guten Gründen die Auffassung vertreten lässt, dass die Vorgangsweise der beklagten Interventionsstelle Salzburg dem Zweck ihres Auftrages entspricht. Wörtlich begründet der OGH: „Nicht selten werden von Gewalt betroffene Frauen kaum imstande sein, selbst vor Gericht zu handeln und bedürfen daher eines Vertreters.“

Doch damit war das Problem noch nicht gelöst, und viele Opferhilfe-Einrichtungen suchten individuell nach Lösungen, um Opfer von Straftaten im Strafverfahren angemessen begleiten und unterstützen zu können. Zwei kleine Vereine in Wien, „Tamar“ und die „Beratungsstelle für sexuell missbrauchte Mädchen und junge Frauen“ entwickelten ein vorerst unscheinbares Projekt für Kinder und Jugendliche, die sexualisierte Gewalt erlitten hatten. Das Strafverfahren sollte für sie möglichst schonend ablaufen. Dabei helfen sollte eine duale Begleitung: Eine psychosoziale Prozessbegleitung sollte die emotionalen Belastungen abfedern, eine juristische Prozessbegleitung die Opferrechte im Verfahren durchsetzen – ebenfalls mit dem Ziel Schutz und Schonung zu maximieren, die Gefahr der sekundären Viktimisierung zu minimieren. Kinderschonung hielt mit diesem Modellprojekt 1998 Einzug in die österreichischen Gerichte.

Bereits 1987 wurde es Opfern von Sexualdelikten ermöglicht, in Anwesenheit einer Vertrauensperson auszusagen19. Seit 199320 steht dieses Recht allen Opfern und Zeug/innen zu. Weiters gibt es seither die gesetzliche Möglichkeit, dass Opfer, die in ihrer sexuellen Selbstbestimmung und Integrität verletzt worden sein könnten oder die gegen einen Angehörigen aussagen wollen, im Ermittlungsverfahren schonend und vor allem in Abwesenheit des Beschuldigten aussagen können.21 Auch dieses Recht wurde mittlerweile auf bedeutend größere Opfergruppen ausgedehnt.22

Kapitel 3 – Opferrechte im Strafverfahren

Das Modellprojekt von „Tamar“ und der „Beratungsstelle für sexuell missbrauchte Mädchen und junge Frauen“ stellte sich als unglaublicher Erfolg heraus. Prozessbegleitung ist mittlerweile ein zentrales Angebot von Opferhilfe-Einrichtungen und hat sich auch in der Unterstützung von erwachsenen Opfern von Kriminalität durchgesetzt. Seit dem Jahr 2000 wird die Prozessbegleitung vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gefördert, seit 1.1. 200623 gibt es dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Anspruch auf Prozessbegleitung hat nunmehr nach § 65 iVm § 66 Abs 2 StPO jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte (lit a) sowie der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester und sonstige Unterhaltsberechtigte einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren (lit b), soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist.

Damit wurde die Prozessbegleitung vorgezogen und früher in Kraft gesetzt als alle Opferrechte, die das neue Ermittlungsverfahren vor ca 10 Jahren24 mit sich brachte. Mittlerweile gibt es eine ganze Bandbreite von Opferrechten im Strafverfahren und damit kann tatsächlich den unterschiedlichsten Bedürfnissen der Betroffenen gerecht werden. Informationsrechte lassen Opfer teilhaben am Verfahren. Dispositionsrechte geben die Möglichkeit, zumindest am Rande Einfluss zu nehmen. Defensivrechte bieten optimalen Schutz und Schonung entsprechend den Bedürfnissen der Betroffenen. Kontrollrechte bieten rechtsstaatliche Handlungsmöglichkeiten, Entscheidungen überprüfen zu lassen.25 Und mittlerweile kann keine Rede mehr davon sein, dass das Strafverfahren bei den Opferrechten hinterherhinkt. Vielmehr können alle Vertreter/innen und Vertreter des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hier ein Lied davon singen, dass die Prozessbegleitung geradezu gestürmt wird und dass es Begehrlichkeiten gibt, immer weiteren und immer neuen Opfergruppen einen Zugang zur Prozessbegleitung zu ermöglichen. Weil die Leistung Opfern hilft, sich wieder als handlungsfähig zu erleben. Weil es genau das ist, was Opfer von Straftaten brauchen. Luhmann meinte noch 1983 in „Legitimation durch Verfahren“26, dass es dem Richter und der Richterin obliege, dafür zu sorgen, dass „alle Beteiligten auch für schwierige, riskante, peinliche, herzzerreißende Kommunikation einen sicheren Verhaltensrahmen besitzen“. Wir Prozessbegleiter*innen hoffen, das wir mittlerweile auch in dieser Hinsicht einen Beitrag leisten. Im Jahr 2016 wurden 7.976 Opfer in der Prozessbegleitung betreut, im Jahr 2017 8.444.27

Die Prozessbegleitung hat darüber hinaus jedoch noch mehr geschafft: Die Opferhilfe in Österreich ist hochprofessionell geworden, mittlerweile arbeiten Arbeitsgruppen an Qualitätsstandards, eine Ausbildung für Prozessbegleiter*innen ist etabliert worden und mittlerweile konnten 114 Personen in fünf Lehrgängen diese absolvieren28. Während wir hier feiern, tagt die Arbeitsgruppe und ringt um gemeinsame Standards. Bei den Verhandlungen dort war ich manchmal erinnert an ein Zitat von Sir Karl Popper: Er meinte, wenn ein Prüfling auf die Frage „Wieviele Finger hat die Hand?“ antwortet mit „rot“, denke er sich manchmal nachträglich, eigentlich hätte er durchfallen müssen. Die Kommunikation zwischen juristischen und psychosozialen Grundberufen ist nicht immer friktionsfrei, aber das Ringen um eine gemeinsame Sprache ist mittlerweile immer öfter erfolgreich. An dieser Stelle möchte ich mich daher im Namen aller Opferhilfe-Einrichtungen bedanken bei Vertreter*innen der Bundesministerien, der Justiz und der Exekutive. Die Grundlage jeder erfolgreichen Unterstützung von Kriminalitätsopfern ist eine vertrauensvolle und gelungene Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Institutionen. Und die Republik Österreich ist erfolgreich. International geben wird mittlerweile Standards vor und 2014 wurde die Prozessbegleitung mit dem internationalen „Future Policy Award“ ausgezeichnet. Vieles haben wir gemeinsam erreicht. Manches bleibt noch zu tun.

Kapitel 3 ½ – Opferrechte für alle, die sie brauchen

Sehr geehrte Festgäste, wir sind beim letzten Kapitel angekommen, das gerade erst aufgeschlagen worden ist und das wir erst zu Ende schreiben werden.

Im internationalen Kontext regelt die Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten aus dem Jahr 201229 die Stellung des Opfers im Strafverfahren grundsätzlich und umfassend. Die gesetzlichen Grundlagen in Österreich entsprechen der Richtlinie weitgehend, über Details lässt sich leidenschaftlich debattieren30. Doch ganz abgeschlossen ist dieses Kapitel noch nicht. Die Richtlinie sieht in Artikel 4 das Recht jedes Opfers auf Information vor. Artikel 3 besteht auf dem Recht des Opfers, zu verstehen und verstanden zu werden. Es gibt ausgezeichnete Opferrechte in Österreich. Es wird Zeit, dass auch alle verständlich darüber informiert werden und sie in Anspruch nehmen können. Der WEISSE RING betreibt im Auftrag des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz den Opfernotruf, eine Hotline, die kostenlos und rund um die Uhr an jedem Tag des Jahres telefonisch Information und Beratung anbietet.31 Das ist ein wesentlicher Beitrag. Aber wahrscheinlich noch nicht genug.

Die Behauptung, lästig zu sein, entspricht zwar nicht dem Tatbestand der Üblen Nachrede.32 Dennoch wollen wir Opferhilfe-Einrichtungen lieber ankündigen, weiter ausdauernd und unbeirrt sein zu wollen. Wir werden uns weiterhin einsetzen für lebendige Opferrechte, für verständliche Information und Unterstützung für alle Opfer, die es brauchen.

Nicht zwangsläufig müssen verdächtige Personen verurteilt werden. Die Strafen müssen nicht drakonisch sein. Wesentlich bleibt für Opferhilfe-Einrichtungen, dass das Strafverfahren auch den Opfern gegenüber fair ist. Das eine steht in unserer Macht, das andere nicht. 33

Fußnoten

1Fish, Das Recht möchte formal sein (2011).

2In der Traumaforschung wird unterschieden zwischen akzidentellen und interpersonellen Traumata. Erstere sind zufällig aufgetretene traumatische Ereignisse die außerhalb des Einflusses von Menschen stehen (Naturkatastrophen oder Unfälle), letztere sind solche, die vorsätzlich von einem oder mehreren anderen Menschen verursacht wurden (man made disaster). Interpersonelle Traumata und langanhaltende oder wiederholte sexuelle und/oder körperliche Gewalt ziehen für gewöhnlich schwerwiegendere Folgen für die Opfer nach sich als akzidentelle Traumata. Vgl Maercker, Trauma und Traumafolgestörungen (2017).

3Reemtsma, Das Recht des Opfers auf die Bestrafung des Täters – als Problem (1999).

4Vgl Gast, Seelische Verletzungen durch Opfererfahrungen und Möglichkeiten der Heilung, in Hartmann & ado e.V. (Hrsg), Perspektiven professioneller Opferhilfe. Theorie und Praxis eines interdisziplinären Handungsfelds (2019) 73-89.

5Kier, Redimensionierung von Opferrechten? AnwBl 2018/64, 221ff.

6§ 14 c VOG.

7BGBl I 1999/11.

8BGBl I 2009/40.

9BGBl I 2013/58.

10Strafprozessnovelle 1978, BGBl 1978/169.

11Bereits die Strafprozessordnung 1873 sah eine beschränkte Möglichkeit des Privatbeteiligtenanschlusses vor.

12Gewaltschutzgesetz, BGBl 1996/759, in Kraft getreten am 1.5.1997.

13Insbesondere § 38a SPG und § 382 b EO.

14Vgl Kapella et al, Gewalt in der Familie und im sozialen Umfeld. Österreichische Prävalenzstudie zu Gewalt an Frauen und Männern (2011).

152. Gewaltschutzgesetz BGBl I 2009/40.

16Präventions-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 61/2016 .

17Dearing, Das Gewaltschutzgesetz- die steckenbegliebene Reform. In:Gewaltschutzzentrum Steiermark (Hg.) Liebe geht nicht mit Gewalt. Bewährtes und neues zu Opferhilfe und Opferschutz (2006) 15-51.

184 Ob296/02m, 25.03.2003

19BGBl 1987/605.

20BGBl 1993/526.

21Schonende kontradiktorische Vernehmung; BGBl 1993/526 [§ 162 a StPOdamalige Fassung].

22§§ 165, 66a StPO geltende Fassung.

23BGBl I 119/2005 [§ 49a StPO damailige Fassung].

24Strafprozessreformgesetz 2004, BGBl I 19/2004, in Geltung ab 1.1.2008.

25Ausführlich dazu Sautner, Viktimologie. Die Lehre von Verbrechensopfern (2014) 124ff.

26Luhmann, Legitimation durch verfahren (1983) 86.

27Auskunft Managementzentrum-Opferhilfe (MZO) per e-mail am 11.6.2018. Besten Dank!

28Ebenda.

29RL 2012/29/EU Abl L 2012/315.

30Nachbaur & Unterlerchner, Mogelpackung Opferrechte. Kritische Anmerkungen zur Umsetzung der Opferschutz-RL, juridikum, 2/2016, 145-149.

3210 Os 102/75, EvBl 1976/131.

33Epiktet, Handbüchlein der Moral. Steinmann (Hrsg), Griechisch /Deutsch (1992).

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